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   OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08   

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https://dejure.org/2008,10680
OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08 (https://dejure.org/2008,10680)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 (https://dejure.org/2008,10680)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 3 So 130/08 (https://dejure.org/2008,10680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert bei einer straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwerts für eine gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gerichtete Klage

  • Judicialis

    GKG § 52; ; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52; StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 405
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 11 ZB 08.1047

    Darlegung von Berufungszulassungsgründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
    Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris).
  • VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417

    Mehrfachtäter-Punktesystem; Verwarnung ist kein Verwaltungsakt; Streitwert für

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
    Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris).
  • VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37

    Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG

    Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 ).
  • VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950

    Gerichtsbescheid; Unzulässigkeit der Klage; Schriftformerfordernis; Klageschrift

    Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08).
  • VG Würzburg, 19.02.2010 - W 6 K 09.899

    Verwarnung; Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; kein Sanktionscharakter;

    Da der Kläger anders als in seiner Klageschrift vom 14. September 2009 nicht mehr nur die Kostenentscheidung der Beklagten vom 1. September 2009 angreift, sondern sich jetzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 ausdrücklich auch gegen die Verwarnung vom 1. September 2009 wendet, sind die 1.250,00 EUR neben den Kostenansatz von 23, 50 EUR als Streitwert anzusetzen, somit insgesamt 1.273,50 EUR (vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2008 Az: 11 ZB 08.1047; B.v. 29.07.2008, Az: 11 ZB 07.417; OVG Hamburg, B.v. 15.10.2008, NVwZ-RR 2009, 405).
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